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Siebenter Abschnitt Aufhebung des InsolvenzverfahrensStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 123 Bekanntmachung und Verständigungen
(1) Der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist in der Insolvenzdatei anzumerken.
(2) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen § 79 Abs. 2 und 3.