§ 126 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

b) Ansprüche der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 126
Über die Höhe des von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses beanspruchten Barauslagenersatzes oder einer besonderen Vergütung (§ 89 Abs. 5) hat das Insolvenzgericht nach Vernehmung des Insolvenzverwalters zu entscheiden. § 125 Abs. 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
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