§ 127 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

c) Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 127
(1) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Insolvenzgericht nach Vernehmung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. § 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Regelbelohnung (§ 87a Abs. 1 und 2) ohne ziffernmäßig bestimmtes Begehren beantragt werden kann.
(2) Die Entscheidung ist dem Gläubigerschutzverband, dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung durch Rekurs Anfechten; Gericht'>Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
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