§ 140 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Drittes Hauptstück Sanierungsplan Erster Abschnitt Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 140 Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans
(1) Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen.
(2) Wird der Antrag vom Insolvenzgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen, so kann das Insolvenzgericht nach Einvernehmung des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses anordnen, dass mit der Verwertung der Insolvenzmasse bis zur Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung innegehalten wird.
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