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Berechtigung zur StimmführungStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 143
(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.