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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 155 Rekurs
(1) Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von
- 1. jedem Beteiligten, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
- 2. jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners,
- 3. Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.
(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden:
- 1. vom Schuldner,
- 2. von jedem Insolvenzgläubiger, der dem Sanierungsplan nicht widersprochen hat.