Gesetz io - Insolvenzordnung § 162 io Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.07.2010 § 162 Zuständigkeit Für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aufgrund von § 150a oder § 161 ist das Insolvenzgericht zuständig. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift