§ 18 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 18
(1) Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen.
(2) Wenn sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuß ergibt, so findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt.
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