§ 180 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Fünfter Teil Konkursverfahren
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 180 Bezeichnung
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.
(2) Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.
Filter