§ 180b io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Sechster Teil Konzern
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 26.06.2017
§ 180b Zusammenarbeit und Koordination
Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Art. 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach Art. 61 bis 77 EuInsVO anzuwenden.
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