§ 181 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2017
§ 181 Anwendungsbereich
Ist der Schuldner eine Natürliche Person, so gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens mit den in §§ 182 bis 216 festgelegten Besonderheiten.
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