§ 186 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 186 Eigenverwaltung
(1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern Gericht'>Das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung).
(2) Gericht'>Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen, wenn
1. die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
2. Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder
3. der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.
Filter