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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 18a Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten
Liegen die Voraussetzungen des § 16 EKEG vor, so können Insolvenzgläubiger nur den Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, den mutmaßlichen Ausfall geltend machen.