§ 199 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 17.07.2021
§ 199 Antrag des Schuldners
(1) Der Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan oder mit Abschöpfungsplan beantragen.
(2) Der Schuldner hat in den Tilgungsplan die Erklärung aufzunehmen, dass er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, AN einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Bei einem Abschöpfungsplan hat der Schuldner die Erklärung nach dem ersten Satz mit einer Frist von fünf Jahren aufzunehmen. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher AN einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
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