§ 2 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 2
(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.
(2) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
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