Kategorie:
Beginn der Wirkung, InsolvenzmasseStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 2
(1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.