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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 215 Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden
- 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung und
- 2. Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind,