§ 215 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1995
§ 215 Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung und
2. Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind,
nicht berührt.
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