§ 217 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Achter Teil Internationales Insolvenzrecht Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 26.06.2017
§ 217 Grundsatz
Die Bestimmungen des Achten Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 848/2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO), anderes bestimmt ist.
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