§ 219 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Zweites Hauptstück Ergänzende Bestimmungen zur EuInsVO
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 26.06.2017
§ 219 Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
(1) Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 52 EuInsVO und die Anordnung von Zwangsmitteln nach Art. 21 Abs. 3 EuInsVO ist das in § 63 bezeichnete Gericht zuständig.
(2) Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland weder eine Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen, so ist das Handelsgericht Wien zuständig.
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