Kategorie:
c) BestandverträgeStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 23
Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.