§ 26 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Aufträge und Anträge
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 26
(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Anträge, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
(3) AN Anträge des Schuldners, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommen worden sind, ist der Insolvenzverwalter nicht gebunden.
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