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Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter LebendenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 4
(1) Der Insolvenzverwalter kann AN Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.
(2) Tritt er eine Erbschaft nicht AN oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Insolvenzmasse aus.