§ 41 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Ansprüche des Anfechtungsgegners
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 41
(1) Der Anfechtungsgegner kann die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Insolvenzmasse Verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist.
(2) Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung einer anfechtbaren Leistung AN die Masse wieder auflebende Forderung können nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.
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