Gesetz io - Insolvenzordnung § 42 io Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Unzulässigkeit der Aufrechnung Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 27.07.2021 § 42 Gegen den Anfechtungsanspruch kann eine Forderung AN den Schuldner nicht aufgerechnet werden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift