§ 58 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Ausgeschlossene Ansprüche
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 58
Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:
1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
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