§ 59 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Drittes Hauptstück Wirkungen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 59 Rechte des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, dass der Sanierungsplan oder der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, soweit dieses Bundesgesetz nicht eine Einschränkung festlegt.
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