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Zweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen für juristische PersonenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 72 Fehlen kostendeckenden Vermögens
(1) Fehlt es bei einer juristischen Person AN einem kostendeckenden Vermögen, so ist das Insolvenzverfahren auch dann zu eröffnen, wenn
- 1. die organschaftlichen Vertreter dieser juristischen Person einen Betrag zur Deckung der Kosten vorschußweise erlegen oder
- 2. feststeht, daß die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist erst dann nach § 71a Abs. 2 abzuweisen, wenn die organschaftlichen Vertreter weder einen Kostenvorschuß erlegen noch ein Vermögen feststeht, aus dem er hereingebracht werden kann.