§ 82 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 26.06.2017
§ 82 Entlohnung des Insolvenzverwalters
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel 3 000 Euro zuzüglich
von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage20%,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro15%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro10%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro8%,
von dem Mehrbetrag bis zu 2 000 000 Euro6%,
von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 6 000 000 Euro2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag1%.
(2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Insolvenzmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse AN den Insolvenzverwalter oder AN Dritte (§ 81 Abs. 4) geleistet wurden.
(3) Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Insolvenzverwalter bei Vorlage des Kostenvoranschlags längstens innerhalb eines Monats ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst ab Vorlage eine besondere Entlohnung, die den vom Insolvenzverwalter nach § 125a angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.
(4) Der Insolvenzverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur Verlangen, wenn Gericht'>Das Gericht zugestimmt hat.
Filter