Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 82d Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse
Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Insolvenzverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel