§ 90 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Rechte des Insolvenzgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 90
Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Insolvenzgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Insolvenzgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.
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