§ 1 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Erster Teil Insolvenzrecht Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 1 Insolvenzverfahren (Sanierungs- und Konkursverfahren)
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.
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