§ 108 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Anmeldungsverzeichnis
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 108
(1) Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.
(2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge Verlangen.
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