§ 109 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Feststellung der Forderungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 109
(1) Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.
(2) Eine vom Schuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für das Insolvenzverfahren keine rechtliche Wirkung.
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