Kategorie:
Erlag bei GerichtStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 133
(1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäß § 132, Absatz 4, nur mit dem Ausfalle zu befriedigen sind, hat der Insolvenzverwalter bei Gericht zu erlegen.