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Berücksichtigung verspätet angemeldeter Forderungen bei der VerteilungStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 134
(1) Gläubiger, deren Forderungen wegen verspäteter Anmeldung bei einer Verteilung nicht berücksichtigt werden konnten, können Verlangen, daß sie bei der folgenden Verteilung einen Betrag voraus erhalten, der ihrer Gleichstellung mit den übrigen Gläubigern entspricht.