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Forderungen auf wiederkehrende LeistungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 15
(1) Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.