§ 15 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Forderungen auf wiederkehrende Leistungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 15
(1) Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
(2) Forderungen der in Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
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