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Dritter Teil SanierungsverfahrenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 166 Anwendungsbereich
Ist der Schuldner eine Natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine Juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so gelten die Bestimmungen dieses und des Vierten Teils.