§ 176 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 176 Sonderregelungen
Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:
1. Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach § 78 Abs. 2 entgegenzunehmen; § 78 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
2. Ein Inventar ist nicht zu errichten.
3. § 8 ist in Angelegenheiten der Eigenverwaltung nicht anzuwenden.
4. Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt.
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