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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 186 Eigenverwaltung
(1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern Gericht'>Das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung).
- 1. die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, oder
- 2. Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, daß die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder
- 3. der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.