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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 189a Überprüfung der Vermögenslage
Ist ein Insolvenzverwalter nicht bestellt, so gilt Folgendes:
- 1. Das Gericht hat alle sechs Monate eine Auskunft beim Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, bei einem Hinweis auf einen möglichen Drittschuldner auch früher.
- 2. Das Gericht hat jährlich zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat, insbesondere durch Einsicht in das Grundbuch und eine Anfrage nach § 25b Abs. 2a EO.
- 3. Der Schuldner hat jährlich sein Vermögensverzeichnis zu ergänzen und zu bekräftigen; § 48 Abs. 1 und 2 EO ist anzuwenden.
- 4. Das Vollstreckungsorgan hat alle zwei Jahre an geeigneten Orten, insbesondere am Wohnort des Schuldners, zu prüfen, ob der Schuldner Vermögen erworben hat.
- 5. Bei Hinweisen auf erworbenes Vermögen ist ein Inventar über das neu erworbene Vermögen zu errichten.