§ 202 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 17.07.2021
§ 202 Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
(1) Liegen keine Einleitungshindernisse vor und sind die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich gedeckt, so leitet Gericht'>Das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.
(2) Zugleich bestimmt Gericht'>Das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 199 Abs. 2) übergeht. Wenn der Schuldner keinen, einen unpfändbaren oder keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hat und dies eine Verletzung der Obliegenheit nach § 210 Abs. 1 Z 1 sein kann, hat Gericht'>Das Gericht bei Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und anlässlich der Rechnungslegung des Treuhänders jeweils für das nächste Rechnungslegungsjahr dem Schuldner aufzutragen, zu festgelegten Zeitpunkten dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit'>Erwerbstätigkeit zu erteilen.
(3) Zum Treuhänder kann auch ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband bestellt werden.
Filter