§ 220c io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 26.06.2017
§ 220c Abstimmung über die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung
(1) Auf die in einem anderen Mitgliedstaat abgegebene Zusicherung des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens in Bezug auf in Österreich gelegenes Vermögen des Schuldners sind die Bestimmungen für den Sanierungsplan anzuwenden.
(2) Im Rahmen des Verfahrens über eine Zusicherung gilt der Insolvenz-Entgelt-Fonds als lokaler Gläubiger.
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