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Dritter Abschnitt Anerkennung ausländischer VerfahrenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2017
§ 240 Grundsatz
(1) Die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn
- 1. der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und
- 2. das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.
(2) Die Anerkennung unterbleibt, soweit
- 1. in Österreich ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen angeordnet wurden oder
- 2. die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht.
(3) Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen Insolvenzverfahrens nicht entgegen.
- 1. zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,
- 2. im anderen Staat vollstreckbar und
- 3. nach Abs. 1 und 2 in Österreich anzuerkennen sind,