§ 26a io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

e) Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 26a
Wurde dem Schuldner von einem nach dem EKEG erfassten Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch überlassen, so kann die Sache vor Ablauf von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückgefordert werden, wenn dadurch die Fortführung des Unternehmens gefährdet wäre. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Filter