§ 34 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Einzelverkäufe
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 34
Leistungen auf Grund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbemäßigen Betriebe des Schuldners können nur unter den Voraussetzungen des § 28, Z 1 bis 3, angefochten werden.
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