§ 35 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Exekution und Anfechtung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 35
Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder daß sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt den Insolvenzgläubigern gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.
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