§ 4 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 4
(1) Der Insolvenzverwalter kann AN Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.
(2) Tritt er eine Erbschaft nicht AN oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Insolvenzmasse aus.
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