§ 54 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Nebengebühren und Ersatzforderungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 54
(1) Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
(2) Forderungen auf Ersatz einer für den Schuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung.
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