Kategorie:
Ausgeschlossene AnsprücheStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 58
Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:
- 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
- 2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
- 3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.