Gesetz io - Insolvenzordnung § 62 io Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Vorbehalt für den Sanierungsplan Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 27.07.2021 § 62 Durch die Bestimmungen der §§ 59 bis 61 werden die rechtlichen Folgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Sanierungsplan nicht berührt. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift