§ 63 io

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Zweiter Teil Insolvenzverfahren Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit im Insolvenzverfahren Zuständigkeit
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 63
(1) Für das Insolvenzverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz (Insolvenzgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Betreibt der Schuldner im Inland kein Unternehmen und hat er im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich eine Niederlassung, mangels einer solchen Vermögen des Schuldners befindet.
(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so entscheidet das Zuvorkommen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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